Laut geltendem Recht ist Partner des öffentlichen Sektors eine natürliche oder eine juristische Person, die keine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist und
Partner des öffentlichen Sektors laut Punkt eins, drei, vier, sechs und sieben ist nicht, wem einmalig Mittel bereitgestellt werden, die 100.000 EUR oder innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 250.000 EUR nicht übersteigen, wenn es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt; das gilt nicht, wenn die Höhe der staatlichen Hilfe oder Investitionsbeihilfe zum Zeitpunkt der Eintragung im Register nicht bestimmt werden kann.
Partner des öffentlichen Sektors laut den Punkten zwei und sechs ist nicht, wer einmalig Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte erwirbt, deren allgemeiner Wert in der Summe 100.000 EUR nicht übersteigt.
Partner des öffentlichen Sektors ist auch nicht
Der Partner des öffentlichen Sektors muss im Register eingetragen sein, welches der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich ist. Ohne diese Registrierung ist es nicht möglich, in Geschäftsbeziehungen mit dem Staat zu treten und Mittel zu beantragen, die aus dem Staatshaushalt oder aus dem Haushalt der Gemeinde oder einer höheren Gebietseinheit kommen. Ebenso kann der Partner des öffentlichen Sektors ohne diese Registrierung kein Vermögen oder Vermögensrechte vom Staat, der Gemeinde oder einer öffentliche-rechtlichen Einrichtung erwerben.
Bevollmächtigter laut geltender Gesetzgebung über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors ist ein Rechtsanwalt, ein Notar, eine Bank, eine Filiale einer ausländischen Bank, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, die ihren Sitz oder ihren Geschäftssitz in der Slowakischen Republik haben und die sich auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet haben, die Pflichten eines Bevollmächtigten für den Partner des öffentlichen Sektors auszuüben.
Der Bevollmächtigte überwacht den gesamten Registrierungsprozess für Partner des öffentlichen Sektors, unternimmt alle wesentlichen Schritte bei der Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in das Register und auch die notwendigen Schritte, die bei einer Änderung der im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragenen Daten erforderlich sind. Das Registrierungsorgan stellt alle mit der Registrierung zusammenhängenden relevanten Dokumente dieser bevollmächtigten Person zur Verfügung.
Der Bevollmächtigte ist im Grunde genommen der Vertreter des Partners des öffentlichen Sektors bezüglich Register und Registrierung, da jeder Partner des öffentlichen Sektors nur einen Bevollmächtigten im Register eintragen lassen darf, der für ihn alle wesentlichen Schritte unternimmt.
Der Bevollmächtigte muss die Identifizierung bzw. die Registrierung mit entsprechender fachlicher Sorgfalt überwachen.
Das Register ist auf den Internetseiten des Justizministeriums der Slowakischen Republik zugänglich. Es ist nicht erforderlich, die im Register gespeicherten Daten den Behörden nachzuweisen. Das Registrierungsorgan erteilt einen Registerauszug in elektronischer Form oder eine Bestätigung darüber, dass Angaben im Register nicht eingetragen sind, und das unverzüglich nach Anforderung.
Der Antrag auf Eintragung erfolgt ausschließlich elektronisch über das elektronische Postfach des Registrierungsorgans mittels eines dafür bestimmten elektronischen Formulars. Der Antrag auf Eintragung muss vom Bevollmächtigten autorisiert werden, andernfalls wird er nicht berücksichtigt.
Registrierungsbehörde für die gesamte Slowakische Republik ist das Bezirksgericht in Žilina.
Im Laufe des Registrierungsprozesses oder bei Eintragung eventueller Änderungen im Register des Partners des öffentlichen Sektors muss der Berechtigte mit der Registrierungsbehörde zusammenarbeiten und mit diesem Organ direkt kommunizieren.
Der Partner des öffentlichen Sektors wird in das Register eingetragen, und sofern vom Gesetz vorgesehen, auch andere Personen (§ 17). Der Partner des öffentlichen Sektors muss mindestens für die Vertragsdauer im Register eingetragen sein.
Ist Partner des öffentlichen Sektors eine natürliche Person, werden in das Register folgende Daten eingetragen
Ist Partner des öffentlichen Sektors eine juristische Person, werden in das Register eingetragen
Bei einem Partner des öffentlichen Sektors, der Emittent von Wertpapieren ist, die zum Handel am geregelten Markt zugelassen sind, der den Anforderungen an die Offenlegung von Informationen gemäß gesonderter Vorschrift, gleichwertiger Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates oder gleichwertigen internationalen Normen unterliegt, oder einer Gesellschaft, die sich direkt oder indirekt im ausschließlichen Eigentum des Emittenten befindet oder die direkt oder indirekt ausschließlich von ihm verwaltet wird, werden im Register anstelle der Endnutzer der Vorteile die Mitglieder des Top-Managements eingetragen. Unter Mitglied des Top-Managements wird das Satzungsorgan, ein Mitglied des Satzungsorgans, der Prokurist oder ein leitender Mitarbeiter in direkter Leitungsbefugnis des Satzungsorgans verstanden. Das gilt nicht, wenn die natürliche Person das Recht auf mindestens 25 % des wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäfts oder einer anderen Tätigkeit der Gesellschaft gemäß vorherigem Satz hat. In diesem Fall wird der Endnutzer der Vorteile in das Register eingetragen. Das bestätigende Dokument muss in den genannten Fällen nachweisen, dass die Bedingungen für die Eintragung des Top-Managements erfüllt wurden.
Außerdem werden das Datum jeder Überprüfung der Identifikation des Endnutzers der Vorteile, das Datum der Rechtskräftigkeit des Löschungsbeschlusses und das Datum der Rechtskräftigkeit einer Entscheidung über eine Geldbuße eingetragen. Teil des Registers sind auch alle Unterlagen zur Verifizierung. Im Register kann der Partner des öffentlichen Sektors immer nur einen Berechtigten eintragen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.legalfirm.sk.
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