Subjekte, die Gelder oder andere Leistungen erhalten, deren Gegenstand Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte aus öffentlichen Quellen über dem vom Gesetz festgelegten Limit sind, als auch weitere vom Gesetz bestimmte Personen, sind verpflichtet, sich laut Gesetz Nr. 315/2016 Ges.Slg. über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (im Folgenden nur „Gesetz über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors“) im Register der Partner des öffentlichen Sektors einzutragen bzw. zu registrieren, wobei nachfolgend diese Subjekte durch die Gesetzgebung als Partner des öffentlichen Sektors mit klar definierten gesetzlichen Pflichten bezeichnet werden.
Ohne Eintragung in diesem Register hat ein Partner des öffentlichen Sektors weder Zugang zu den öffentlichen Quellen noch wird er diesen Zugang erfolgreich beantragen können.
Die Eintragung im Register der Partner des öffentlichen Sektors als auch die Erfüllung weiterer, damit zusammenhängender gesetzlicher Verpflichtungen muss durch einen sog. Berechtigten laut Gesetz erfolgen. Berechtigter kann nur sein ein Rechtsanwalt, ein Notar, eine Bank, eine Filiale einer ausländischen Bank, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater mit Sitz oder Geschäftssitz in der Slowakischen Republik.